Die schulrechtlichen Regelungen zu Mobbing und Diskriminierung unterscheiden sich zwar in jedem Bundesland, die grundlegenden rechtlichen Prinzipien sind aber deutschlandweit einheitlich.
Ist ein Schüler betroffen von Mobbing oder Diskriminierung, hat die Schule und auch die dort beschäftigten Lehrkräfte Maßnahmen zu treffen, um die Persönlichkeitsrechte aus Art. 1 Abs.1 Grundgesetz (GG) und Art. 2 Abs.1 GG des betroffenen Schülers zu schützen. Denn die Schule ist als öffentliche Behörde an die Verfassung gebunden.
Bleiben die Schule oder die Lehrkräfte untätig, verletzen sie ihre amtliche Aufsichts- und Fürsorgepflicht aus Art. 7 Abs.1 GG i.V.m. Art. 34 S.1 GG, denn der in Art. 7 Abs. 1 GG bestimmte staatliche Erziehungsauftrag verpflichtet die Schulbehörden und die Lehrkräfte, die ihnen anvertrauten Schüler vor Schäden zu bewahren.
Konkret bedeutet dies, dass die Schulbehörden aktiv werden müssen, um Mobbing zu unterbinden und den Schülern ein sicheres Lernumfeld zu gewährleisten. Die Lehrkräfte haben dabei eine besondere Verantwortung, da sie nicht nur die Bildungsziele verfolgen, sondern auch eine Schutzfunktion gegenüber den Schülern innehaben. Unterlassungen in dieser Hinsicht können rechtliche Folgen nach sich ziehen, einschließlich zivilrechtlicher Haftung für Schäden gemäß § 839 BGB i. V. m. Art. 34 GG und möglichen Schadensersatz- und Schmerzensgeldansprüchen gemäß §§ 823, 253 BGB.
Darüber hinaus kann das Fehlverhalten von Lehrkräften, das zu Mobbing oder Diskriminierung führt bzw. eine Untätigkeit derartiges zu verhindern, auch strafrechtliche Konsequenzen haben. Lehrkräfte sind in ihrer Rolle nämlich nicht nur Erzieher, sondern auch sogenannte rechtliche Garanten für die Sicherheit und das Wohl der Schüler. Sie müssen daher proaktiv handeln, um Mobbing frühzeitig zu erkennen und zu stoppen. Andernfalls kommt sogar eine etwaige Strafbarkeit gem. §§ 13, 323c StGB wegen unterlassener Hilfeleistung oder wegen Fahrlässigkeit gem. § 15 StGB i.V.m. der etwaigen Norm des Strafgesetzbuches in Betracht.
Nach § 22 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) hat die Schule normalerweise einen gewissen Entscheidungsspielraum (Ermessen), ob und wie sie handelt, wenn rechtliche Voraussetzungen erfüllt sind. Bei Mobbingfällen oder Diskriminierung, wo Grundrechte verletzt werden und schwerwiegende Beeinträchtigungen für den betroffenen Schüler entstehen, wird dieser Ermessensspielraum auf Null reduziert. Das bedeutet, die Schule muss handeln; ein Unterlassen von Maßnahmen verstößt gegen schulrechtliche Prinzipien und die beamtenrechtlichen Pflichten der Lehrkräfte, einschließlich der Pflicht, die Menschenwürde zu wahren und Diskriminierung zu verhindern.
Auch die jeweiligen Schulgesetze der Länder sehen vor, dass Schulen eine Lernatmosphäre schaffen müssen, die frei von Diskriminierung und Mobbing ist. Dies wird zwar in den meisten Fällen nicht ausdrücklich geregelt, ergibt sich aber aus den allgemeinen Grundlagen der jeweiligen Schulgesetze, insbesondere aus dem oftmals ausdrücklich geregelten Bildungs- und Erziehungsauftrag der Schule (z. B. § 2 SchulG-NRW, Art. 1 BayEUG, § 1 SchG-BW). Der Bildungsauftrag wäre ansonsten nicht zu erreichen.
Dies gilt in besonderem Maße für Diskriminierungen aufgrund unterschiedlicher Begabungen sowie akademischen und pädagogischen Bedürfnissen, aber auch bei Behinderungen. So ist die Schule als grundrechtsverpflichtete Behörde verfassungsrechtlich (vgl. Art. 3 Abs. 3 GG) zur Inklusion bestimmt. Das Bundesverfassungsgericht hat in seinen Entscheidungen die Bedeutung dieser Verpflichtung bekräftigt, indem es die Notwendigkeit hervorhebt, alle Schüler, unabhängig von ihren individuellen Fähigkeiten oder Beeinträchtigungen, gleichberechtigt zu behandeln und ihnen gleiche Bildungschancen zu ermöglichen.
In bestimmten Fällen, wie etwa der LRS, ist der Anwendungsbereich des SGB IX eröffnet, was die Schulen gem. § 1 SGB IX dazu anhält, die notwendigen Fördermaßnahmen zu treffen, damit betroffene Schüler nicht benachteiligt werden. Diese Pflicht ergibt sich auch aus Art. 24 Abs. 1 und Abs. 2der UN-Behindertenrechtskonvention (UN-BRK) sowie aus Art. 2 Zusatzprotokoll zur Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) i. V. m. Art. 14 EMRK.
Privatschulen fallen üblicherweise in den Anwendungsbereich des AGG, sodass entsprechende Diskriminierungen bereits danach rechtswidrig sind. Jedenfalls besitzen die Privatschulen und Lehrkräfte die Nebenpflicht zur Rücksichtnahme auf das Wohl des Schülers gem.§ 241 BGB.
Schulen sind daher pädagogisch und rechtlich verpflichtet proaktiv Mobbing und Diskriminierung zu bekämpfen. Dazu gehört nicht nur die Bereitstellung von Förderprogrammen und angepassten Lehrmethoden für Schüler mit speziellen Bildungsbedürfnissen, sondern auch die Implementierung von klaren, kommunizierten Richtlinien, die Mobbing und Diskriminierung gezielt entgegenwirken. In Einzelfällen müssen Schulen also notwendige Schutzmaßnahmen ergreifen, um die Rechte der Betroffenen zu wahren.