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Ratgeber

Bildung & Recht

Stellungnahme im Täuschungsverfahren.

Warum die Anhörung vor dem Prüfungsausschuss über den Ausgang entscheidet, wie eine entlastende Stellungnahme aufgebaut wird und wann Schweigen die bessere Verteidigung ist.

7 Min. LesezeitStand: Mai 2026bildungsrechte · Rechtsanwaltskanzlei Weber

Die Stellungnahme zum Täuschungsvorwurf ist keine Formalie, sondern das wichtigste Verteidigungsdokument des gesamten Verfahrens. Drei Regeln entscheiden: Vor jeder Äußerung stehen Akteneinsicht und Fristverlängerung, denn niemand kann sich gegen einen Vorwurf verteidigen, den er nur aus einem Anschreiben kennt. Eine Pflicht zur Selbstbelastung besteht nicht, Schweigen zur Sache ist zulässig und manchmal richtig. Und wer sich äußert, äußert sich mit Belegen statt Beteuerungen, denn der Anscheinsbeweis der Hochschule wird durch dokumentierte Alternativabläufe erschüttert, nicht durch Empörung. Ein Muster gibt es hier bewusst nicht: Die Stellungnahme, die den einen Fall rettet, versenkt den anderen.

Kapitel01 / 07

Einleitung

Das Anhörungsschreiben setzt regelmäßig eine Frist von zehn Tagen bis zwei Wochen, und genau diese Frist erzeugt den Fehler, an dem die meisten Täuschungsverfahren kippen. Betroffene antworten schnell, um den Verdacht auszuräumen, und liefern dem Prüfungsausschuss dabei, was ihm noch fehlte: Teileingeständnisse, wechselnde Erklärungen, Entschuldigungen, die als Geständnis gelesen werden. Was einmal in der Akte steht, bindet die gesamte weitere Verteidigung, bis vor das Verwaltungsgericht. Die Suche nach einem Muster für die Stellungnahme führt deshalb in die Irre. Es gibt keine Vorlage, die zugleich für den zu Unrecht Beschuldigten, für den Grenzfall der unklaren Regeln und für den berechtigten Vorwurf mit Streit um die Sanktionsstufe taugt. Was es gibt, ist eine Methode.

Dieser Beitrag erklärt die Reihenfolge vor jeder Äußerung, den Aufbau einer entlastenden Stellungnahme und die Fälle, in denen Schweigen die bessere Verteidigung ist. Die materiellen Fragen des Täuschungsrechts, Fallgruppen, Beweislast und Sanktionsskala, behandelt unser Grundlagenbeitrag zum Täuschungsvorwurf an der Uni. Einen Überblick über alle Beiträge dieses Rechtsgebiets, geordnet nach Lebenslagen, gibt unsere Übersichtsseite Anwalt für Prüfungsrecht.

Kapitel02 / 07

Vor der Stellungnahme. Frist, Akte, Beweise.

Die drei Schritte, die jeder Äußerung vorausgehen.

Schritt eins ist die Fristverlängerung. Die gesetzte Stellungnahmefrist ist eine Ordnungsfrist des Ausschusses, keine Ausschlussfrist des Gesetzes, und sie wird auf begründeten Antrag regelmäßig verlängert, bei anwaltlicher Vertretung fast immer. Ein Verfahrensnachteil entsteht daraus nicht, im Gegenteil signalisiert der Antrag, dass die Sache ernst genommen wird. Schritt zwei ist die Akteneinsicht: der vollständige Vorwurf mit Prüfungsprotokoll, sichergestellten Hilfsmitteln, Softwarebefunden samt Grundlagen und den konkret beanstandeten Passagen. Erst die Akte zeigt, worauf der Ausschuss seinen Verdacht tatsächlich stützt und wo seine Feststellungen Lücken haben. Schritt drei ist die eigene Beweissicherung: Entwürfe, Versionshistorien, Exzerpte, Lernunterlagen, Nachweise zulässiger Zusammenarbeit, Erinnerungsprotokolle zum Prüfungsablauf. Diese Substanz muss vor der Stellungnahme vorliegen, denn sie bestimmt, welche Verteidigungslinie überhaupt trägt.

Schritt eins ist die Fristverlängerung.

Kapitel03 / 07

Der Aufbau. Belege statt Beteuerungen.

Wie eine Stellungnahme aussieht, die den Anschein erschüttert.

Eine tragfähige Stellungnahme hat vier Bausteine. Sie beginnt mit der präzisen Eingrenzung des Vorwurfs: was genau vorgeworfen wird, auf welche Feststellungen es gestützt ist und was davon bestritten wird, ohne Nebenkriegsschauplätze. Sie setzt zweitens dem Vorwurf einen konkreten, belegten Geschehensablauf entgegen, denn der Anscheinsbeweis der Hochschule wird nur durch einen ernsthaft in Betracht kommenden Alternativablauf erschüttert, nicht durch die Versicherung der Redlichkeit. Jede Behauptung erhält ihren Beleg als Anlage, die Versionshistorie, den datierten Entwurf, die Vorgaben der Lehrperson. Drittens benennt sie die Schwächen der behördlichen Feststellungen: Protokolllücken, nicht zugeordnete Hilfsmittel, Softwarebefunde ohne nachvollziehbare Grundlage, unterlassene Würdigung entlastender Umstände. Und viertens adressiert sie, wo der Tatbestand nicht vollständig zu Fall zu bringen ist, die Sanktionsstufe: alle Umstände, die gegen einen schweren Fall sprechen, von der fehlenden Benutzung über das beanstandungsfreie Studium bis zur sofortigen Kooperation. Was nicht hineingehört: Spekulationen über Motive der Prüfer, Angriffe auf Personen, ungefragte Einlassungen zu Punkten, die der Vorwurf gar nicht umfasst, und jede Erklärung, die sich nicht belegen lässt. In unserer Kanzlei entsteht die Stellungnahme grundsätzlich erst nach vollständiger Akteneinsicht, und wir entscheiden mit dem Mandanten Punkt für Punkt, was erklärt wird und was nicht.

Kapitel04 / 07

Das Schweigen. Wann keine Einlassung die beste Einlassung ist.

Die unterschätzte Option und ihre Grenzen.

Eine Pflicht, sich selbst zu belasten, kennt auch das Prüfungsverfahren nicht. Aus dem Schweigen zur Sache dürfen keine negativen Schlüsse auf ein Eingeständnis gezogen werden, der Ausschuss muss den Vorwurf mit dem beweisen, was er hat. Daraus folgt die taktische Grundregel: Schweigen ist die bessere Verteidigung, wenn die Aktenlage der Hochschule dünn ist und jede Einlassung sie nur anreichern würde, wenn der Sachverhalt unübersichtlich ist und wechselnde Erklärungen drohen, oder wenn parallel weitergehende Verfahren im Raum stehen, in schweren Fällen bis zu ordnungs- oder strafrechtlichen Anschlussfragen bei falschen eidesstattlichen Versicherungen. Schweigen hat zugleich Grenzen. Wo die Besitzregel die Beweislast umkehrt, etwa beim aufgefundenen Hilfsmittel, führt an einer substantiierten Entlastung kein Weg vorbei. Und wo ein starker Entlastungsbeweis existiert, verschenkt Schweigen die Chance, das Verfahren früh und geräuschlos zu beenden. Die Entscheidung zwischen Schweigen, Teilerklärung und voller Einlassung ist deshalb die eigentliche anwaltliche Kernleistung dieses Verfahrensabschnitts, und sie fällt in jedem Fall anders aus.

Kapitel05 / 07

Was Sie konkret tun sollten.

Die Reihenfolge der ersten zwei Wochen.

  • Erstens. Nicht antworten, bevor die Grundlage steht. Keine E-Mail, kein Gespräch, keine Erklärung gegenüber Lehrenden oder Prüfungsamt. Höflich den Eingang bestätigen dürfen Sie, zur Sache äußern sollten Sie sich nicht.
  • Zweitens. Fristverlängerung und Akteneinsicht beantragen. Beide Anträge gehören in den ersten Tagen gestellt, sie sind Ihr gutes Recht und erzeugen keinen Nachteil. Wir übernehmen beides regelmäßig noch am Tag der Mandatierung.
  • Drittens. Beweise sichern, bevor sie verschwinden. Exportieren Sie Versionshistorien, sichern Sie Entwürfe, Exzerpte und Korrespondenz, notieren Sie den Ablauf aus Ihrer Erinnerung mit Datum. Löschen Sie nichts, auch nicht aus diffuser Sorge, denn gelöschte Verläufe entlasten niemanden.
  • Viertens. Die Äußerungsstrategie beraten entscheiden. Ob Schweigen, Teilerklärung oder volle Einlassung, hängt von Aktenlage, Beweislage und Sanktionsrisiko ab. Diese Entscheidung sollte nicht unter Fristdruck und nicht ohne fachlichen Blick auf die Akte fallen.
Kapitel06 / 07

Häufige Fragen

Muss ich auf die Anhörung des Prüfungsausschusses antworten?

Nein. Die Anhörung gibt Ihnen Gelegenheit zur Stellungnahme, verpflichtet Sie aber nicht zur Äußerung, und aus dem Schweigen zur Sache dürfen keine negativen Schlüsse gezogen werden. Ob eine Äußerung sinnvoll ist, hängt von Aktenlage und Beweislage ab und sollte erst nach Akteneinsicht entschieden werden.

Kann ich die Frist für die Stellungnahme verlängern lassen?

Ja. Die gesetzte Frist ist eine Ordnungsfrist und wird auf begründeten Antrag regelmäßig verlängert, bei anwaltlicher Vertretung fast immer. Der Antrag erzeugt keinen Verfahrensnachteil. Nutzen Sie die gewonnene Zeit für Akteneinsicht und Beweissicherung, nicht für eine längere Fassung derselben spontanen Erklärung.

Gibt es ein Muster für die Stellungnahme zum Plagiatsvorwurf?

Ein seriöses Muster gibt es nicht, und Vorlagen aus dem Netz sind in diesen Verfahren gefährlich. Die richtige Stellungnahme hängt vollständig vom konkreten Vorwurf, der Aktenlage und Ihren Belegen ab, und eine unpassende Vorlage zementiert Erklärungen, die später nicht mehr korrigierbar sind. Tragfähig ist nur der individuelle Aufbau: Vorwurf eingrenzen, belegten Alternativablauf darlegen, Feststellungslücken benennen, Sanktionsstufe adressieren.

Schadet es mir, wenn ich mich entschuldige, um die Sache zu beenden?

Häufig ja. Entschuldigungen werden in der Akte regelmäßig als Eingeständnis gewertet, auch wenn sie als Geste gemeint waren, und sie binden die weitere Verteidigung. Wenn der Vorwurf berechtigt ist, kann eine eingestandene Verantwortung im Rahmen einer durchdachten Strategie zur Begrenzung der Sanktion sinnvoll sein, aber als spontane Reaktion vor Akteneinsicht ist die Entschuldigung fast immer ein Fehler.

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*Verfasst von der Rechtsanwaltskanzlei Weber · familum · Juli 2026*

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