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Ihre Anwaltskanzlei für alle Themen rund um Schule & Schulrecht.

Diskriminierung, Schulaufnahme, schlechte Noten, ungerechte Verweise oder Mobbing? – Die Bildung Ihres Kindes liegen uns am Herzen. Wir sind Ihre Experten für alle Themen rund um Schule & Schulrecht.

Sind Sie frustriert über die ungerechte Behandlung durch Schulen und Schulbehörden oder haben Sie Konflikte mit Schülern, Lehrern oder der Schulleitung? – Jeder Fall ist einzigartig und wir verstehen, wie schwerwiegend diese Probleme für Sie und Ihr Kind sein können. Wir setzen uns dafür ein, dass Ihr Anliegen gegenüber der Schule gehört wird und das Beste für Ihr Kind garantiert wird.

Wir kümmern uns deutschlandweit um ihr rechtliches Problem. Wir vertreten Ihre Interessen in Verhandlungen mit Schulbehörden und anderen Beteiligten.

Wir bieten Ihnen eine realistische Einschätzung der Erfolgsaussichten Ihres Falles und beraten Sie umfassend über mögliche Optionen und Strategien.

Die erste telefonische Beratung ist für sie kostenlos und unverbindlich.*

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Willkommen bei der
Rechtsanwaltskanzlei Weber!

Wir sind eine junge und aufstrebende Kanzlei, die sich auf den Bereich Bildungsrechte spezialisiert hat. Wir wissen, wie wichtig es für Sie als Eltern ist, dass Ihr Kind die bestmögliche Bildung erhält und sein Potenzial bestmöglich ausschöpfen kann. Wenn Sie sich in Situationen befinden, in denen diese Rechte nicht vollständig gewahrt werden, möchten wir Ihnen zur Seite stehen und Ihnen helfen, diese Rechte durchzusetzen.

Wir kämpfen für Ihre Rechte und möchten Ihnen durch unsere Unterstützung die bestmögliche Chance auf ein gerechtes Ergebnis bieten.

Profitieren Sie von unserem Know-how und unserem Engagement und lassen Sie sich von uns unterstützen. Kontaktieren Sie uns und vereinbaren Sie einen kostenlosen Erstberatungstermin* mit uns. Wir freuen uns darauf, Sie kennenzulernen und Ihnen bei allen Herausforderungen rund um das Thema Schule & Schulrecht mit Rat und Tat zur Seite zu stehen.


Peter Weber (Rechtsanwalt – Bildungsrechte.de)

*Diese Erstberatung ist für unsere Mandanten stets kostenlos. Dies gilt auch, wenn Sie über eine Rechtsschutzversicherung verfügen und wir in Ihrem Auftrag eine Deckungsanfrage stellen, unabhängig vom Ergebnis dieser Anfrage. Die Beratung bleibt für Sie kostenfrei. Abhängig von Ihrem Versicherungsvertrag können jedoch Beratungsgebühren von Ihrer Rechtsschutzversicherung an uns gezahlt werden, die im Falle einer weiterführenden Vertretung selbstverständlich angerechnet werden.

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Häufig gestellte Fragen

Wir habenAntworten auf die gängigsten Fragen rund um das Thema Schule & Schulrecht

Im Umgang mit Mobbing und Diskriminierung ist es für Betroffene entscheidend, den gesamten Vorfall so detailliert und präzise wie möglich zu dokumentieren. Diese Dokumentation sollte alle relevanten Ereignisse umfassen, damit alle beteiligten Behörden die Situation vollständig nachvollziehen können.
Das Ziel ist es, durch eine substantiierte, sachgerechte Beschwerde nicht nur den spezifischen Konflikt zu lösen, sondern auch die Erziehungspartnerschaft, die eine fundamentale Grundlage der Beschulung darstellt, zu stärken. Die Kommunikation mit der Schule sollte daher lösungsorientiert und ergebnissoffen sein, um eine langfristige und kooperative Zusammenarbeit zu ermöglichen. In diesem Rahmen sollte die Wirkung einer Absichtserklärung oder einer Zielvereinbarung nicht unterschätzt werden, denn diese zielen darauf ab, die Vertrauensbasis zu festigen und einen sachlichen Umgang für die Zukunft zu sichern.
In extremen Fällen, in denen die Fronten zwischen den betroffenen Parteien verhärtet sind, reichen die Bemühungen der Betroffenen allein oft nicht aus, um eine schnelle und effektive Lösung herbeizuführen. Hier sollten Betroffene nicht zögern, sich umgehend an eine bildungsrechtlich spezialisierte Anwaltskanzlei zu wenden. Ein erfahrener Rechtsbeistand kann durch gezieltes juristisches Vorgehen nicht nur rechtlichen, sondern auch tatsächlichen Schutz bieten und oft binnen weniger Wochen zu einer zufriedenstellenden Lösung führen. Ziel ist es dabei, das akute Problem bei allen zuständigen Behörden zu adressieren und zukünftige Vorfälle zu verhindern. In solchen festgefahrenen Konfliktsituationen müssen Betroffene ihre Rechte kennen und aktiv einfordern, um eine schnelle Reaktion der zuständigen Behörden herbeizuführen. Nur so wird sichergestellt, dass der Konflikt nicht nur rechtlich, sondern vor allem tatsächlich und zeitnah gelöst wird.
Die Strategie zur Behandlung solcher Fälle muss individuell angepasst werden, je nach Schwere und Umständen des Vorfalls. In den meisten Fällen kann ein umfassend formuliertes, anwaltliches Schreiben an die Schule sowie die zuständigen Aufsichtsbehörden – sei es die Fachaufsicht, die Rechtsaufsicht oder die Dienstaufsicht – ausreichen, um das Problem zu lösen. Dieses Schreiben erfolgt häufig in der Einkleidung einer Fach- oder Dienstaufsichtsbeschwerde, teilweise verbunden mit einem Widerspruch. Es ist wichtig, in diesem Schreiben deutlich Position zu beziehen und gegebenenfalls auch entschieden aufzutreten, um der Dringlichkeit des Anliegens Nachdruck zu verleihen. Andernfalls kommt es zu einer langwierigen Auseinandersetzung mit wechselseitigem Schriftverkehr und anhaltender Problematik zulasten des betroffenen Kindes. Derartige Fälle sollten daher bestenfalls mit einem einzigen Schreiben „erledigt“ sein. In Ausnahmesituationen ist eine tatsächliche Lösung des Konflikts jedoch nicht ausreichend und es müssen weitere rechtliche Schritte wie Schadensersatz, Schmerzensgeld, Strafanträge, Unterlassungsansprüche usw. eingeleitet werden.

Die schulrechtlichen Regelungen zu Mobbing und Diskriminierung unterscheiden sich zwar in jedem Bundesland, die grundlegenden rechtlichen Prinzipien sind aber deutschlandweit einheitlich.
Ist ein Schüler betroffen von Mobbing oder Diskriminierung, hat die Schule und auch die dort beschäftigten Lehrkräfte Maßnahmen zu treffen, um die Persönlichkeitsrechte aus Art. 1 Abs.1 Grundgesetz (GG) und Art. 2 Abs.1 GG des betroffenen Schülers zu schützen. Denn die Schule ist als öffentliche Behörde an die Verfassung gebunden.
Bleiben die Schule oder die Lehrkräfte untätig, verletzen sie ihre amtliche Aufsichts- und Fürsorgepflicht aus Art. 7 Abs.1 GG i.V.m. Art. 34 S.1 GG, denn der in Art. 7 Abs. 1 GG bestimmte staatliche Erziehungsauftrag verpflichtet die Schulbehörden und die Lehrkräfte, die ihnen anvertrauten Schüler vor Schäden zu bewahren.
Konkret bedeutet dies, dass die Schulbehörden aktiv werden müssen, um Mobbing zu unterbinden und den Schülern ein sicheres Lernumfeld zu gewährleisten. Die Lehrkräfte haben dabei eine besondere Verantwortung, da sie nicht nur die Bildungsziele verfolgen, sondern auch eine Schutzfunktion gegenüber den Schülern innehaben. Unterlassungen in dieser Hinsicht können rechtliche Folgen nach sich ziehen, einschließlich zivilrechtlicher Haftung für Schäden gemäß § 839 BGB i. V. m. Art. 34 GG und möglichen Schadensersatz- und Schmerzensgeldansprüchen gemäß §§ 823, 253 BGB.
Darüber hinaus kann das Fehlverhalten von Lehrkräften, das zu Mobbing oder Diskriminierung führt bzw. eine Untätigkeit derartiges zu verhindern, auch strafrechtliche Konsequenzen haben. Lehrkräfte sind in ihrer Rolle nämlich nicht nur Erzieher, sondern auch sogenannte rechtliche Garanten für die Sicherheit und das Wohl der Schüler. Sie müssen daher proaktiv handeln, um Mobbing frühzeitig zu erkennen und zu stoppen. Andernfalls kommt sogar eine etwaige Strafbarkeit gem. §§ 13, 323c StGB wegen unterlassener Hilfeleistung oder wegen Fahrlässigkeit gem. § 15 StGB i.V.m. der etwaigen Norm des Strafgesetzbuches in Betracht.
Nach § 22 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) hat die Schule normalerweise einen gewissen Entscheidungsspielraum (Ermessen), ob und wie sie handelt, wenn rechtliche Voraussetzungen erfüllt sind. Bei Mobbingfällen oder Diskriminierung, wo Grundrechte verletzt werden und schwerwiegende Beeinträchtigungen für den betroffenen Schüler entstehen, wird dieser Ermessensspielraum auf Null reduziert. Das bedeutet, die Schule muss handeln; ein Unterlassen von Maßnahmen verstößt gegen schulrechtliche Prinzipien und die beamtenrechtlichen Pflichten der Lehrkräfte, einschließlich der Pflicht, die Menschenwürde zu wahren und Diskriminierung zu verhindern.
Auch die jeweiligen Schulgesetze der Länder sehen vor, dass Schulen eine Lernatmosphäre schaffen müssen, die frei von Diskriminierung und Mobbing ist. Dies wird zwar in den meisten Fällen nicht ausdrücklich geregelt, ergibt sich aber aus den allgemeinen Grundlagen der jeweiligen Schulgesetze, insbesondere aus dem oftmals ausdrücklich geregelten Bildungs- und Erziehungsauftrag der Schule (z. B. § 2 SchulG-NRW, Art. 1 BayEUG, § 1 SchG-BW). Der Bildungsauftrag wäre ansonsten nicht zu erreichen.
Dies gilt in besonderem Maße für Diskriminierungen aufgrund unterschiedlicher Begabungen sowie akademischen und pädagogischen Bedürfnissen, aber auch bei Behinderungen. So ist die Schule als grundrechtsverpflichtete Behörde verfassungsrechtlich (vgl. Art. 3 Abs. 3 GG) zur Inklusion bestimmt. Das Bundesverfassungsgericht hat in seinen Entscheidungen die Bedeutung dieser Verpflichtung bekräftigt, indem es die Notwendigkeit hervorhebt, alle Schüler, unabhängig von ihren individuellen Fähigkeiten oder Beeinträchtigungen, gleichberechtigt zu behandeln und ihnen gleiche Bildungschancen zu ermöglichen.
In bestimmten Fällen, wie etwa der LRS, ist der Anwendungsbereich des SGB IX eröffnet, was die Schulen gem. § 1 SGB IX dazu anhält, die notwendigen Fördermaßnahmen zu treffen, damit betroffene Schüler nicht benachteiligt werden. Diese Pflicht ergibt sich auch aus Art. 24 Abs. 1 und Abs. 2der UN-Behindertenrechtskonvention (UN-BRK) sowie aus Art. 2 Zusatzprotokoll zur Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) i. V. m. Art. 14 EMRK.
Privatschulen fallen üblicherweise in den Anwendungsbereich des AGG, sodass entsprechende Diskriminierungen bereits danach rechtswidrig sind. Jedenfalls besitzen die Privatschulen und Lehrkräfte die Nebenpflicht zur Rücksichtnahme auf das Wohl des Schülers gem.§ 241 BGB.
Schulen sind daher pädagogisch und rechtlich verpflichtet proaktiv Mobbing und Diskriminierung zu bekämpfen. Dazu gehört nicht nur die Bereitstellung von Förderprogrammen und angepassten Lehrmethoden für Schüler mit speziellen Bildungsbedürfnissen, sondern auch die Implementierung von klaren, kommunizierten Richtlinien, die Mobbing und Diskriminierung gezielt entgegenwirken. In Einzelfällen müssen Schulen also notwendige Schutzmaßnahmen ergreifen, um die Rechte der Betroffenen zu wahren.

Grundsätzlich besteht kein Anspruch auf den Zugang zu einer bestimmten Schule der gewählten Schulform, solange der Besuch einer anderen Schule der gleichen Schulform möglich und zumutbar ist. Allerdings kann sich aus dem verfassungsrechtlichen Anspruch auf Erziehung und Bildung das Recht ergeben, innerhalb einer Schulform eine bestimmte Schule zu wählen, wenn sie ein besonderes pädagogisches Profil aufweist. Die Zugangsmöglichkeit zu einer bestimmten Schule hängt vor allem von deren Aufnahmekapazität ab. Schulen sind zur Aufnahme von Schülern bis zur Grenze der räumlichen und personellen Kapazität verpflichtet. Wenn die Kapazität der Schule nicht ausreicht, um alle angemeldeten Schüler aufzunehmen, muss die zuständige Behörde in einem Auswahlverfahren nach sachgerechten Kriterien über die Aufnahme entscheiden. Die Auswahlkriterien dürfen nicht willkürlich sein und bei der Auswahl muss der Gleichheitssatz des Art. 3 GG beachtet werden.

Gemäß der UN-Konvention zum Schutz von Menschen mit Behinderungen haben Menschen mit Behinderungen das Recht auf Bildung und ein inklusives Bildungssystem auf allen Ebenen. Die Verpflichtung zur Gewährleistung eines inklusiven Schulsystems hat in den Bundesländern zu Änderungen/Anpassungen des Landesschulrechts geführt. (In Nordrhein-Westfalen ist z. B. das „Erste Gesetz zur Umsetzung der VN-Behindertenkonvention in Schulen“ in Kraft getreten.)
Für die Entscheidung über den Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung hat das sonderpädagogische Gutachten maßgebliche Bedeutung, und es muss in verfahrensmäßig nicht zu beanstandender Weise von qualifizierten Personen erstellt worden sein. Das Gericht muss prüfen, ob der Sachverhalt umfassend ermittelt worden ist und ob alle Umstände, die für Art und Umfang der Förderung von Bedeutung sind, zur Kenntnis genommen und gewürdigt worden sind. Tatsachen, die Zweifel an dem Gutachten wecken, müssen dem Gericht substantiiert vorgetragen werden.

Ob jemand einen Anspruch auf sonderpädagogische Förderung hat, hängt von verschiedenen Faktoren ab, wie zum Beispiel dem gezeigten Lern- und Leistungsverhalten der Schülerin bzw. des Schülers sowie ihrem/seinem sonstigen schulischen Verhalten. Im Zweifelsfall kann ein Privatgutachten eines Pädagogen/Psychologen auf Umstände aufdecken, die im Verfahren bislang noch nicht erkannt und noch nicht berücksichtigt worden waren. Dann kommt in Betracht, dass die Gutachter des sonderpädagogischen Gutachtens zu einer Neubegutachtung unter Berücksichtigung der vom Privatgutachten aufgedeckten Umstände aufgefordert werden müssten.

Schülerinnen und Schüler haben im Schulverhältnis eine Reihe von Pflichten, wie die aktive Teilnahme am Unterricht und die Einhaltung der Hausordnung. Wenn eine Schülerin oder ein Schüler die Ordnung der Schule stört, kann die Schule unterschiedlich reagieren, abhängig von der Schwere des Vorfalls. Pädagogische Maßnahmen wie Lob oder Ermahnung können angewendet werden, um weniger gewichtige Störungen anzugehen, während stärkere Störungen zu Geboten oder Verboten führen können. Wenn erzieherische Einwirkungen nicht ausreichen, können förmliche Ordnungsmaßnahmen ergriffen werden, die der Funktionssicherung der Schule dienen. Das Verhängen einer Ordnungsmaßnahme erfordert eine Prognose darüber, wie die Störung zukünftig vermieden werden kann. Eine Schülerin oder ein Schüler muss für das Verhalten verantwortlich sein, das zu einer Ordnungsmaßnahme führt. Die Schulbehörden sind bei der Verhängung von Ordnungsmaßnahmen auf die Einhaltung der schulrechtlichen Regelungen beschränkt.

In einigen Schulgesetzen ist ausdrücklich geregelt, dass Schulordnungsmaßnahmen auch für außerschulisches Verhalten verhängt werden können, wenn dieses Verhalten die Verwirklichung der Aufgaben der Schule gefährdet oder sich auf den Schul- oder Unterrichtsbetrieb störend auswirkt. Auch wenn eine solche gesetzliche Regelung fehlt, ist außerschulisches Verhalten zumindest dann schulordnungsrechtlich relevant, wenn es unmittelbar störend in den Schulbetrieb einwirkt. Allerdings hängt das vertretbare Maß der schulischen Reaktion auf das außerschulische Verhalten vom Grad der konkret feststellbaren negativen Auswirkungen auf den Schulbetrieb ab. Dabei wird auch der Verantwortungsbereich der Eltern für das außerschulische Verhalten berücksichtigt. Die genaue Beurteilung des Falls und mögliche Maßnahmen sollten jedoch immer mit einem spezialisierten Anwalt im Bereich Bildungsrecht besprochen werden.

Je nach Bundesland können die schulischen Ordnungsmaßnahmen unterschiedlich ausgestaltet sein. Im Allgemeinen unterscheidet man zwischen milderen und schwerwiegenderen Maßnahmen. Zu den milderen Maßnahmen gehören der schriftliche Verweis, die Überweisung in eine parallele Klasse oder Lerngruppe sowie der vorübergehende Ausschluss vom Unterricht oder von anderen Schulveranstaltungen wie Klassenfahrten. Bei schwerwiegenderem Fehlverhalten kann auch eine Androhung der Entlassung von der Schule oder die Entlassung selbst in Betracht gezogen werden. Die genauen Voraussetzungen und Regelungen können je nach Bundesland variieren.

Die wichtigsten Aspekte der schulischen Leistungsbewertungen sind die Bewertung einzelner Unterrichtsleistungen wie Klassenarbeiten, mündliche und praktische Unterrichtsbeiträge, die Vergabe von Fachnoten (Zeugnisnoten), Versetzungsentscheidungen und Abschlussprüfungsentscheidungen. Von den Leistungsbewertungen sind die Zeugnisse wie Abschlusszeugnisse, Abgangszeugnisse, Halbjahreszeugnisse und Versetzungszeugnisse zu unterscheiden. Die Grundlagen der Leistungsbewertungen sind in den Ländern durch Rechtsvorschriften geregelt, die allerdings recht unterschiedlich sein können.

Die Bewertungen einzelner Unterrichtsleistungen wie Klassenarbeiten, Hausaufgaben und mündlichen Beiträgen dienen in erster Linie pädagogischen Zwecken und sind nicht als Verwaltungsakt zu qualifizieren. Allerdings können sie als Grundlage für Folgeentscheidungen wie Versetzungsentscheidungen dienen. Wenn Rechtsschutz gesucht wird, können die Bewertungen entweder im Verfahren gegen die Folgeentscheidung überprüft werden oder im Einzelfall Gegenstand einer Leistungsklage sein.
Fachnoten im Zeugnis werden in der Regel nicht als Verwaltungsakt qualifiziert, da sie in der Regel keine Regelungen mit unmittelbarer Wirkung nach außen darstellen. Eine Fachnote kann jedoch als Verwaltungsakt qualifiziert werden, wenn sie rechtlich gesehen selbstständige Bedeutung hat, beispielsweise für den Zugang zu einem Beruf oder das weitere berufliche Fortkommen erheblich sein kann. Wenn eine Fachnote als Verwaltungsakt qualifiziert wird, kann der Rechtsschutz gegen sie innerhalb bestimmter Fristen erreicht werden. In der Regel kann jedoch der Rechtsschutz gegen die Fachnote inzident im Verfahren gegen die Versetzung erreicht werden. Es ist zu beachten, dass je nach Fallgestaltung rechtlich sowohl gegen die Fachnote als auch gegen die Versetzungsentscheidung vorgegangen werden muss, um zu verhindern, dass dem Begehren auf Rechtsschutz gegen die Versetzungsentscheidung entgegengehalten werden kann, die Fachnote sei bestandskräftig geworden.
Ja, Abschlussprüfungsentscheidungen wie die Entscheidung über Bestehen oder Nichtbestehen sowie die Gesamtnote oder der Vermerk über die erworbene Qualifikation stellen Verwaltungsakte dar. Rechtsschutz kann gemäß den allgemeinen prüfungsrechtlichen Regeln dadurch erreicht werden, dass die Prüfungsentscheidung angefochten wird. Die Bewertung der einzelnen Prüfungsleistungen erfolgt inzident im Verfahren gegen die Prüfungsentscheidung.
Es gibt verschiedene Arten von Zeugnissen wie Abschlusszeugnisse, Abgangszeugnisse, Überweisungszeugnisse, Halbjahreszeugnisse und Versetzungszeugnisse. Ein Abschlusszeugnis erhalten Schüler, die die Schule verlassen haben, nachdem sie das Ziel des Bildungsgangs erreicht haben oder eine Abschlussprüfung bestanden haben. Schülern, die dieses Ziel nicht erreicht haben, wird ein Abgangszeugnis ausgestellt. Wenn ein Schüler die Schule wechselt, erhält er ein Überweisungszeugnis. Halbjahreszeugnisse und Versetzungszeugnisse werden im Verlauf des Schulbesuchs ausgegeben. Zeugnisse haben eine Informations- und Beweisfunktion, stellen aber grundsätzlich keine Verwaltungsakte dar. Wenn mit dem Zeugnis eine Qualifikation wie die Versetzung oder ein Abschluss verbunden ist oder der Zugang zu einem Bildungsgang von Mindestnoten in bestimmten Fächern abhängt, kann das Zeugnis jedoch als Verwaltungsakt qualifiziert werden.
Die gerichtliche Kontrolle schulischer Leistungsbewertungen bzw. Eignungsurteilen ist eingeschränkt, da dem Lehrer bzw. Prüfer letztlich ein Ermessen zukommt. Grund dafür ist, dass die Lehrer bzw. Prüfer ein höchstpersönliches Fachurteil abzugeben haben, in das vielfältige und teilweise nicht reproduzierbare Einzelbewertungselemente komplex eingehen. Eine Kontrolle ist nur dann möglich, wenn wesentliche Vorschriften über das Verfahren bei der Leistungserbringung verletzt wurden oder bei der Bewertung gegen normierte oder allgemein anerkannte Beurteilungsgrundsätze verstoßen wurde. Dabei darf eine vertretbare und mit gewichtigen Argumenten folgerichtig begründete Lösung einer Prüfungsaufgabe nicht als falsch bewertet werden. Der Beurteilungsspielraum bezieht sich nicht nur auf die Bewertung selbst, sondern auch auf die Auswahl und damit auf den Schwierigkeitsgrad der Aufgabe. Diese Grenzen des Beurteilungsspielraums gehen auf die Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts zu berufseröffnenden Prüfungen zurück und sind auch auf schulische Prüfungen, Versetzungsentscheidungen und Leistungsbewertungen übertragbar, auch wenn zu berücksichtigen ist, dass schulische Leistungsbewertungen, soweit nicht Abschlüsse in Rede stehen, nicht auf die Erkundung der beruflichen Befähigung abzielen, sondern pädagogische Erwägungen enthalten.
Die fachaufsichtliche Kontrolle erstreckt sich nach allgemeinen Vorschriften auf die rechtmäßige und zweckmäßige Wahrnehmung von Aufgaben. Eine pädagogische Freiheit des Lehrers für die Bewertung von Schülerleistungen gegenüber der Fachaufsicht wird überwiegend nicht anerkannt, soweit nicht die Schulgesetze die Fachaufsicht ausdrücklich begrenzen. Es bestehen auch faktische und rechtliche Grenzen bei der Überprüfung von mündlichen Leistungen im Unterricht oder der Notenfindung durch einen Ausschuss. Die Widerspruchsbehörde kann jedoch im Rahmen ihrer fachlichen Zuständigkeit eine vollständige Neubewertung der von der Schülerin bzw. vom Schüler erbrachten Leistungen vornehmen.
Eine Fachaufsichtsbeschwerde ist ein Verfahren, bei dem die Schülerin oder der Schüler die Fachaufsichtsbehörde bittet, die Leistungsbewertung, eine pädagogische Maßnahme oder einen Verweis auf ihre Rechtmäßigkeit und Zweckmäßigkeit hin zu überprüfen. Es kann sinnvoll sein, eine Fachaufsichtsbeschwerde einzureichen, wenn keine verwaltungsaktsmäßige Entscheidung vorliegt. Obwohl die Fristen und Formalitäten ähnlich wie beim Widerspruchsverfahren sind, ist die Fachaufsichtsbeschwerde bei VA-mäßigen Entscheidungen nachrangig.

Das Gebot der Chancengleichheit soll sicherstellen, dass alle Prüflinge möglichst gleiche Chancen haben, die Leistungsanforderungen zu erfüllen. Wenn jedoch ein Prüfling aufgrund einer Behinderung oder einer anderen Beeinträchtigung erheblich benachteiligt ist, hat er Anspruch auf einen Nachteilsausgleich durch Änderung der Prüfungsbedingungen im jeweiligen Einzelfall. Dabei können Ausgleichsmaßnahmen wie Pausen, längere Bearbeitungsdauer oder technische Hilfsmittel zum Einsatz kommen. Ist jedoch aufgrund der Behinderung nicht nur die Fähigkeit eingeschränkt, das vorhandene Leistungsvermögen darzustellen, sondern den allgemeingültigen Leistungsanforderungen zu genügen, so kommt ein vom Nachteilsausgleich zu unterscheidender "Notenschutz" durch Abweichen von allgemeinen Grundsätzen der Leistungsfeststellung und Leistungsbewertung in Betracht. Maßnahmen des Notenschutzes dürfen jedoch nicht in das Zeugnis aufgenommen werden, während Hinweise auf die Gewährung von Notenschutz zur Wahrung der Chancengleichheit und der Aussagekraft der Abschlusszeugnisse rechtmäßig sein können. Es gibt keinen generellen Anspruch auf behindertengerechten Notenschutz, sondern es bleibt dem Gesetzgeber vorbehalten, einen über den Nachteilsausgleich hinausgehenden Notenschutz vorzusehen und diesen inhaltlich auszugestalten.

Die Regelungen zur Schülerbeförderung und Fahrkostenerstattung unterscheiden sich beträchtlich zwischen den deutschen Bundesländern. Die Voraussetzungen sowie Art und Umfang der Fahrkostenerstattung variieren je nach Landesrecht. Grundsätzlich sind jedoch die Länge und Gefährlichkeit des Schulwegs, schulorganisatorische Gründe und die Zumutbarkeit des Besuchs einer nähergelegenen Schule der selben Schulform von Bedeutung. In einigen Bundesländern ist die Fahrkostenerstattung vom Einkommen der Eltern abhängig, während in anderen Höchstbeträge und Eigenanteile gelten. Die Fahrkostenerstattung soll generell die Chancengleichheit der Schüler durch weitgehend kostenfreie Schulwege sichern.

In der Regel ist der Schulträger, meist die Gemeinde, für die Kosten der Klassenfahrt verantwortlich, da er laut Schulgesetz der Länder die Sachkosten der Schule trägt. Wenn ein Schüler aus zu vertretenden oder nicht zu vertretenden Gründen nicht an der Klassenfahrt teilnimmt, kann es zu Streitigkeiten über die Zahlung der vorgestreckten Kosten kommen. Der Verwaltungsrechtsweg ist eröffnet, da die Klassenfahrt eine Schulveranstaltung ist und die Zahlungsverpflichtungen dem öffentlich-rechtlichen Charakter des Schulverhältnisses entsprechen. Eine schriftliche Erklärung der Eltern über ihr Einverständnis zur Teilnahme an der Klassenfahrt und ihre Bereitschaft, die Kosten zu tragen, wird in der Schulpraxis regelmäßig eingeholt. Der Zahlungsanspruch kann nach den Vorschriften der öffentlich-rechtlichen Geschäftsführung ohne Auftrag gerechtfertigt sein oder sich aus einem öffentlich-rechtlichen Vertrag ergeben. Die Verwaltungsgerichte haben auch die einseitige Schriftform für ausreichend erklärt. Die Erziehungsberechtigten, gegebenenfalls auch die volljährige Schülerin/der volljährige Schüler, finden sich prozessual bei Inanspruchnahme auf die Fahrtkosten regelmäßig in der Rolle der Beklagten einer allgemeinen Leistungsklage.
Wenn zwischen Schülerin bzw. Schüler und Schule allgemeine Pflichten aus dem Schulverhältnis streitig werden, kann eine verwaltungsgerichtliche Klärung in Betracht kommen. Die Schülerin oder den Schüler trifft die Pflicht zur Teilnahme am Unterricht, ferner die Pflicht zum Aufenthalt auf dem Schulgrundstück und ein am Zweck der Schule zu messendes Rücksichtnahmegebot. Diese allgemein umschriebenen Pflichten können in vielfältige Einzelpflichten ummünzen, die das Verhalten auf dem Schulhof, im Klassenraum, beim Sportunterricht zur Unfallverhütung, für das Abstellen von Fahrrädern ua betreffen und teils nur ordnenden, teils auch pädagogischen Zielen dienen. Bei der Prüfung, ob eine Rechtsverletzung der Schülerin oder des Schülers vorliegt, werden der Schulzweck, das Gebot der Verhältnismäßigkeit und der Gesichtspunkt der Zumutbarkeit herangezogen werden müssen. Die Aufforderung an eine Schülerin oder einen Schüler, weggeworfenes Papier in den Papierkorb zu legen, oder die Aufforderung an Schülerinnen und Schüler, den von ihnen verschmutzten Klassenraum zu reinigen, verfolgen pädagogische Ziele und sind nicht zu beanstanden.

Prozessual ist die Klärung streitiger Pflichten im Wege der Feststellungsklage meistens möglich. Auch wenn daneben auch die Möglichkeit einer Unterlassungsklage besteht, kann der Feststellungsklage nicht die Subsidiaritätsklausel des § 43 Abs. 2 VwGO entgegengehalten werden, da mit der Feststellungsklage deren Sachurteilsvoraussetzungen nicht unterlaufen werden können. Bei einer Feststellungsklage wird beantragt, dass ein bestimmtes Rechtsverhältnis festgestellt wird, z. B. dass der Kläger nicht verpflichtet ist, sein Fahrrad während der Unterrichtszeit im Keller des Schulgebäudes unterzustellen.

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