Angesichts der zahlreichen Infektionsschutzmaßnahmen und den weiten Entscheidungsspielräumen von Verordnungsgebern und Verwaltung sowohl im Infektionsschutzrecht als auch im Schulrecht verwundert es nicht, dass weiterhin vielfach Eltern gegen die Maßnahmen vorgehen möchten.
Wegen der Dringlichkeit der Anliegen ist in fast allen Fällen ein Eilverfahren notwendig. Dabei geht es häufig um Regelungen zur Maskenpflicht, Testpflicht und zu Abstandsregeln aber auch um andere Maßnahmen wie die Befreiung vom Präsenzunterricht oder das Aufstellen von Luftfiltern.
Die Rechtsgrundlage für die Infektionsschutzmaßnahmen finden sich im Infektionsschutzgesetz und den dazu ergangenen Verordnungen der Bundesländer. Es handelt sich dabei um sog. öffentliches Recht, für das regelmäßig die Verwaltungsgerichte zuständig sind.
Grundsätzlich gilt, dass die Infektionsschutzmaßnahmen bei entsprechender Gefährdungslage gerechtfertigt sind. So hat z. B. das Bundesverfassungsgericht sogar die schwerwiegenden (langfristigen) Schulschließungen zu Beginn der Pandemie als verhältnismäßig beurteilt. Mildere Maßnahmen wie z. B. Wechselunterricht, Maskenpflicht oder Testpflicht können daher erst recht gerechtfertigt werden.
In aller Regel handelt es sich bei den pandemiebedingten Maßnahmen daher nach Ansicht der Gerichte um verhältnismäßige und rechtmäßige Eingriffe in die Grundrechte von Eltern und ihren Kindern.
Für einzelne vorerkrankte Schülerinnen und Schüler sind bestimmte Maßnahmen aber z. B. aus gesundheitlichen Gründen unzumutbar. In solchen Fällen besteht oft ein Anspruch auf Befreiung, z. B. vom Präsenzunterricht bei einzelnen Vorerkrankungen oder von der Maskenpflicht bei bestimmten Lungen- oder Herzkrankheiten.
Es handelt sich dabei grundsätzlich um eine Ermessensentscheidung. Für diese Entscheidung ist meistens eine ausführliche ärztliche Bescheinigung unerlässlich. Die Bescheinigung hat u. a. die genaue Diagnose und die Klassifizierung der Erkrankung nach ICD 10 zu enthalten sowie den Grund, warum sich hieraus eine Befreiung ergeben muss. Dafür sind die medizinischen Tatsachen, die die Maßnahme zum (wahrscheinlichen) Gesundheitsrisiko machen darzulegen oder eine ggf. bestehende erhöhte Wahrscheinlichkeit für einen schweren Krankheitsverlauf im Falle eine Ansteckung zu begründen.