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Nachteilsausgleich

Nachteilsausgleich

Das Vorenthalten von gebotenem Nachteilsausgleich ist rechtswidrig und führt zur Annullierung der Prüfung. Rechtlich wird das mit dem Grundsatz der Chancengleichheit aus Art. 3 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 12 Abs. 1 GG begründet. Allerdings rechtfertigt nicht jedes beliebige Dauerleiden in jeder Prüfung automatisch einen Nachteilsausgleich. Es ist – wie so oft – zu differenzieren. Maßgeblich sind die individuellen Beeinträchtigungen und der Zweck der Prüfung.


Zunächst ist selbstverständlich erforderlich, dass sich das Leiden in der Prüfung tatsächlich als Handikap darstellt. So wird z. B eine Gehbehinderung keine Beeinträchtigung beim schriftlichen Anfertigen von Klausuren sein. Wenn das einschränkende Leiden nicht unmittelbar die geprüfte Fertigkeit betrifft, sondern nur den Nachweis der vorhandenen Befähigung erschwert, ist die Einschränkung auszugleichen.

Wesentliche Voraussetzung ist, dass der Nachteil sowohl in der Prüfung als auch in dem angestrebten Beruf ausgeglichen werden kann. Beispiele hierfür sind Sehstörungen oder Behinderungen beim Schreiben, die zwar die reine Darstellungsfähigkeit beeinträchtigen, aber durch Schreib- oder Lesehilfen ausgeglichen werden können. Ähnliches gilt für Hörbehinderungen, Sitzprobleme, Legasthenie (Lese- bzw. Rechtschreibschwäche), ADHS und zahlreiche weitere Dauerleiden.

Die eingeschränkte Leistung darf aber nicht diejenige sein, die mit der Prüfung gerade festgestellt werden soll. Es kommt also auch auf den Zweck der Prüfung an.

Beispiel: Eine Prüfung soll für den angestrebten Beruf nachweisen, dass das Abschreiben einer Textvorlage am Computer unter Zeitdruck mit einer Mindestleistung von 200 Tastaturanschlägen pro Minute und einer Fehlerquote von max. 0,5 % beherrscht wird. Hier kann die geforderte Leistung nicht wegen Legasthenie verändert werden, weil ansonsten der Zweck der Prüfung verfehlt wird.


Die Bandbreite der möglichen Kompensationen ist angesichts der Vielzahl von Dauerleiden und Prüfungsarten sehr groß. Beispiele sind Schreibzeitverlängerung, Erholungspausen, Lesehilfen, Laptop, Schreibkraft, Gehörlosendolmetscher, Prüfung im separaten Raum, usw.. Ein Anspruch auf Notenschutz (Leistungsbewertung unter Berücksichtigung der individuellen Fähigkeiten) besteht jedoch nur im Ausnahmefall.


Wenn der Antrag auf Nachteilsausgleich abgelehnt wird, besteht bereits vor der Prüfung die Möglichkeit, einstweiligen Rechtsschutz beim zuständigen Verwaltungsgericht auf vorläufige Einräumung von Nachteilsausgleichsmaßnahmen zu beantragen.

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