Leitfaden zu Diskriminierung und Mobbing in der Schule
Im heutigen Bildungsumfeld sind Diskriminierung und Mobbing ernste und (leider) häufige Herausforderungen. Unser umfassender Leitfaden hilft Diskriminierung und Mobbing in
Wie können wir Ihnen weiterhelfen?
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Oft geht es um die Bewertung von Leistungsnachweisen z. B. bei Entscheidungen zum Übertritt, Versetzung im Jahreszeugnis oder Schulwechsel.
Die Schulen sind als öffentliche Einrichtung verpflichtet ihre Kapazität vollständig zu nutzen. Oft wird stattdessen pauschal eine Anzahl festgesetzt oder nur die „Besten“ aufgenommen. Das ist rechts- und verfassungswidrig.
Häufig werden ärztliche Atteste ignoriert oder angezweifelt. Die Schüler erhalten dann nicht den Nachteilsausgleich, den sie tatsächlich benötigen. Das ist verfassungswidrig und unfair.
Leider kommt es immer wieder zu Unterstützungsbedarf wegen Mobbing. Hier ist besonderes Feingefühl und Einfühlungsvermögen unerlässlich.
Grundsätzlich besteht kein Anspruch auf den Zugang zu einer bestimmten Schule der gewählten Schulform, solange der Besuch einer anderen Schule der gleichen Schulform möglich und zumutbar ist. Allerdings kann sich aus dem verfassungsrechtlichen Anspruch auf Erziehung und Bildung das Recht ergeben, innerhalb einer Schulform eine bestimmte Schule zu wählen, wenn sie ein besonderes pädagogisches Profil aufweist. Die Zugangsmöglichkeit zu einer bestimmten Schule hängt vor allem von deren Aufnahmekapazität ab. Schulen sind zur Aufnahme von Schülern bis zur Grenze der räumlichen und personellen Kapazität verpflichtet. Wenn die Kapazität der Schule nicht ausreicht, um alle angemeldeten Schüler aufzunehmen, muss die zuständige Behörde in einem Auswahlverfahren nach sachgerechten Kriterien über die Aufnahme entscheiden. Die Auswahlkriterien dürfen nicht willkürlich sein und bei der Auswahl muss der Gleichheitssatz des Art. 3 GG beachtet werden.
Gemäß der UN-Konvention zum Schutz von Menschen mit Behinderungen haben Menschen mit Behinderungen das Recht auf Bildung und ein inklusives Bildungssystem auf allen Ebenen. Die Verpflichtung zur Gewährleistung eines inklusiven Schulsystems hat in den Bundesländern zu Änderungen/Anpassungen des Landesschulrechts geführt. (In Nordrhein-Westfalen ist z. B. das „Erste Gesetz zur Umsetzung der VN-Behindertenkonvention in Schulen“ in Kraft getreten.)
Für die Entscheidung über den Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung hat das sonderpädagogische Gutachten maßgebliche Bedeutung, und es muss in verfahrensmäßig nicht zu beanstandender Weise von qualifizierten Personen erstellt worden sein. Das Gericht muss prüfen, ob der Sachverhalt umfassend ermittelt worden ist und ob alle Umstände, die für Art und Umfang der Förderung von Bedeutung sind, zur Kenntnis genommen und gewürdigt worden sind. Tatsachen, die Zweifel an dem Gutachten wecken, müssen dem Gericht substantiiert vorgetragen werden.
Ob jemand einen Anspruch auf sonderpädagogische Förderung hat, hängt von verschiedenen Faktoren ab, wie zum Beispiel dem gezeigten Lern- und Leistungsverhalten der Schülerin bzw. des Schülers sowie ihrem/seinem sonstigen schulischen Verhalten. Im Zweifelsfall kann ein Privatgutachten eines Pädagogen/Psychologen auf Umstände aufdecken, die im Verfahren bislang noch nicht erkannt und noch nicht berücksichtigt worden waren. Dann kommt in Betracht, dass die Gutachter des sonderpädagogischen Gutachtens zu einer Neubegutachtung unter Berücksichtigung der vom Privatgutachten aufgedeckten Umstände aufgefordert werden müssten.
In einigen Schulgesetzen ist ausdrücklich geregelt, dass Schulordnungsmaßnahmen auch für außerschulisches Verhalten verhängt werden können, wenn dieses Verhalten die Verwirklichung der Aufgaben der Schule gefährdet oder sich auf den Schul- oder Unterrichtsbetrieb störend auswirkt. Auch wenn eine solche gesetzliche Regelung fehlt, ist außerschulisches Verhalten zumindest dann schulordnungsrechtlich relevant, wenn es unmittelbar störend in den Schulbetrieb einwirkt. Allerdings hängt das vertretbare Maß der schulischen Reaktion auf das außerschulische Verhalten vom Grad der konkret feststellbaren negativen Auswirkungen auf den Schulbetrieb ab. Dabei wird auch der Verantwortungsbereich der Eltern für das außerschulische Verhalten berücksichtigt. Die genaue Beurteilung des Falls und mögliche Maßnahmen sollten jedoch immer mit einem spezialisierten Anwalt im Bereich Bildungsrecht besprochen werden.
Je nach Bundesland können die schulischen Ordnungsmaßnahmen unterschiedlich ausgestaltet sein. Im Allgemeinen unterscheidet man zwischen milderen und schwerwiegenderen Maßnahmen. Zu den milderen Maßnahmen gehören der schriftliche Verweis, die Überweisung in eine parallele Klasse oder Lerngruppe sowie der vorübergehende Ausschluss vom Unterricht oder von anderen Schulveranstaltungen wie Klassenfahrten. Bei schwerwiegenderem Fehlverhalten kann auch eine Androhung der Entlassung von der Schule oder die Entlassung selbst in Betracht gezogen werden. Die genauen Voraussetzungen und Regelungen können je nach Bundesland variieren.
Die wichtigsten Aspekte der schulischen Leistungsbewertungen sind die Bewertung einzelner Unterrichtsleistungen wie Klassenarbeiten, mündliche und praktische Unterrichtsbeiträge, die Vergabe von Fachnoten (Zeugnisnoten), Versetzungsentscheidungen und Abschlussprüfungsentscheidungen. Von den Leistungsbewertungen sind die Zeugnisse wie Abschlusszeugnisse, Abgangszeugnisse, Halbjahreszeugnisse und Versetzungszeugnisse zu unterscheiden. Die Grundlagen der Leistungsbewertungen sind in den Ländern durch Rechtsvorschriften geregelt, die allerdings recht unterschiedlich sein können.
Das Gebot der Chancengleichheit soll sicherstellen, dass alle Prüflinge möglichst gleiche Chancen haben, die Leistungsanforderungen zu erfüllen. Wenn jedoch ein Prüfling aufgrund einer Behinderung oder einer anderen Beeinträchtigung erheblich benachteiligt ist, hat er Anspruch auf einen Nachteilsausgleich durch Änderung der Prüfungsbedingungen im jeweiligen Einzelfall. Dabei können Ausgleichsmaßnahmen wie Pausen, längere Bearbeitungsdauer oder technische Hilfsmittel zum Einsatz kommen. Ist jedoch aufgrund der Behinderung nicht nur die Fähigkeit eingeschränkt, das vorhandene Leistungsvermögen darzustellen, sondern den allgemeingültigen Leistungsanforderungen zu genügen, so kommt ein vom Nachteilsausgleich zu unterscheidender "Notenschutz" durch Abweichen von allgemeinen Grundsätzen der Leistungsfeststellung und Leistungsbewertung in Betracht. Maßnahmen des Notenschutzes dürfen jedoch nicht in das Zeugnis aufgenommen werden, während Hinweise auf die Gewährung von Notenschutz zur Wahrung der Chancengleichheit und der Aussagekraft der Abschlusszeugnisse rechtmäßig sein können. Es gibt keinen generellen Anspruch auf behindertengerechten Notenschutz, sondern es bleibt dem Gesetzgeber vorbehalten, einen über den Nachteilsausgleich hinausgehenden Notenschutz vorzusehen und diesen inhaltlich auszugestalten.
Die Regelungen zur Schülerbeförderung und Fahrkostenerstattung unterscheiden sich beträchtlich zwischen den deutschen Bundesländern. Die Voraussetzungen sowie Art und Umfang der Fahrkostenerstattung variieren je nach Landesrecht. Grundsätzlich sind jedoch die Länge und Gefährlichkeit des Schulwegs, schulorganisatorische Gründe und die Zumutbarkeit des Besuchs einer nähergelegenen Schule der selben Schulform von Bedeutung. In einigen Bundesländern ist die Fahrkostenerstattung vom Einkommen der Eltern abhängig, während in anderen Höchstbeträge und Eigenanteile gelten. Die Fahrkostenerstattung soll generell die Chancengleichheit der Schüler durch weitgehend kostenfreie Schulwege sichern.
Prozessual ist die Klärung streitiger Pflichten im Wege der Feststellungsklage meistens möglich. Auch wenn daneben auch die Möglichkeit einer Unterlassungsklage besteht, kann der Feststellungsklage nicht die Subsidiaritätsklausel des § 43 Abs. 2 VwGO entgegengehalten werden, da mit der Feststellungsklage deren Sachurteilsvoraussetzungen nicht unterlaufen werden können. Bei einer Feststellungsklage wird beantragt, dass ein bestimmtes Rechtsverhältnis festgestellt wird, z. B. dass der Kläger nicht verpflichtet ist, sein Fahrrad während der Unterrichtszeit im Keller des Schulgebäudes unterzustellen.
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