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Studium & Hochschule

Hochschulrecht

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Studienplatzklage

Der NC ist ungerecht und führt zu mehreren hundert Studienplatzklagen pro Jahr. Das betrifft nicht nur medizinische Studiengänge, sondern auch eine Vielzahl von Bachelor- und Masterstudiengängen.

Anrechnung von Leistungen

Oft werden Leistungen zu Unrecht nicht angerechnet. Das ist verfassungswidrig und unfair.

Eignungsfeststellungen

Immer wieder muss vor Studienbeginn eine Eignungsprüfung oder Eignungsfeststellung bestanden werden. Hier kommt es regelmäßig zu rechtlichen Problemen

BAföG

Das BAföG wurde 1971 eingeführt. Seitdem kommt es immer wieder zu rechtlichen Problemen bei der Beantragung, Erstattung, Widerruf und Rücknahme von Leistungen.

Häufig gestellte Fragen

Wir habenAntworten auf die gängigsten Fragen rund um das Thema Studium & Hochschule

Jeder deutsche Staatsangehörige, der ein Abitur oder einen anderen deutschen anerkannten Hochschulzugangsnachweis besitzt, kann eine Studienplatzklage an einer deutschen staatlich anerkannten Hochschule durchführen.

In der Regel können alle zulassungsbeschränkten Studiengänge an Hochschule eingeklagt werden.

Ja, EU-Bürger können wie Deutsche Kapazitätsklagen (Studienplatzklagen) erheben, da sie gemäß § 27 Abs. 1 Satz 2 HRG und Art. 18 Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union den Deutschen gleichgestellt sind. Allerdings müssen sie ggf. die erforderlichen Sprachkenntnisse nachweisen.
Ein Ausländer mit einem in Deutschland erworbenen Abitur wird als sogenannter Bildungsinländer bezeichnet. Ob ein Bildungsinländer eine Studienplatzklage (Kapazitätsklage) führen kann, hängt oft maßgeblich von der Rechtsprechung des jeweiligen Bundeslandes ab. Das Recht zum Hochschulzugang ist laut Art. 12 Abs. 1 GG nur deutschen Staatsangehörigen garantiert. Einige Bundesländer öffnen ihre Hochschulen jedoch unabhängig von der Staatsangehörigkeit gestützt auf Landesverfassung (z.B. Art. 39 Verfassung Rheinland-Pfalz). In anderen Bundesländern kann das jedoch anders sein. Daher sollte in jedem Einzelfall geprüft werden, ob eine Klage in dem begehrten Bundesland Aussicht auf Erfolg hat.

Außerkapazitärer Antrag
Für eine Studienplatzklage, die als Kapazitätsklage bekannt ist, ist es notwendig, zuerst einen Antrag bei der entsprechenden Hochschule fristgerecht einzureichen. Dieser Antrag fordert eine außerkapazitäre Zulassung an, die über die durch die Zulassungszahlenverordnung festgelegte Kapazität hinausgeht. Wenn dieser Antrag nicht gestellt wird, kann das Gericht spätere Klagen als unzulässig abweisen. Für andere Studienplatzklagen, die nicht auf Kapazitätsprobleme zurückzuführen sind, wie zum Beispiel Streitigkeiten über Härtefallanträge, ist ein solcher außerkapazitärer Antrag nicht erforderlich. In diesen Fällen geht es um Streitigkeiten innerhalb der Kapazitätsgrenzen.

Eilverfahren
Neben dem Antrag auf außerkapazitäre Zulassung muss innerhalb der je nach Bundesland (teilweise Universität) geltenden Fristen ein gerichtliches Eilverfahren eingeleitet werden, um eine Vorläufige Zulassung zum gewünschten Studiengang zu beantragen. Obwohl das Eilverfahren nur eine vorläufige Zulassung ermöglicht, wird in der Praxis oft endgültig über die Zulassung entschieden. Der endgültige Beschluss wird in der Regel durch einen Vergleich zwischen den Parteien erreicht. Wenn es um nichtmedizinische Studiengänge geht, beinhaltet der Vergleich oft eine Studienplatzvergabe durch die Hochschule, während der Antragsteller die Kosten des Verfahrens übernimmt. Bei medizinischen Studiengängen werden regelmäßig alle festgestellten Plätze in einem Losverfahren vergeben, wenn kein Vergleich erzielt werden kann. Wenn das Gericht zusätzliche Studienplätze feststellt und kein Vergleich erzielt wird, werden diese Studienplätze vorläufig vergeben und die endgültige Entscheidung fällt im Klageverfahren

Außergerichtlicher Zulassungsvergleich
Wenn die Hochschule eine gerichtliche Auseinandersetzung vermeiden möchte, kann auch ein außergerichtlicher Zulassungsvergleich mit der Hochschule geschlossen werden, sofern ein außerkapazitärer Antrag und regelmäßig auch ein Eilantrag gestellt wurde. Im Gegenzug muss der Antragsteller die Kosten des Verfahrens übernehmen. Der Vorteil dieses Vergleichs besteht darin, dass das jeweilige Verfahren nicht abgewartet werden muss und Sie möglicherweise schon zum Semesterbeginn mit Ihrem Studium beginnen können.

Klage
Falls ein Ablehnungsbescheid auf einen außerkapazitären Antrag hin erlassen wird, muss dieser durch einen Widerspruch oder im Falle einer fehlenden Widerspruchsmöglichkeit durch eine Klage angefochten werden. Wenn kein Widerspruch oder Klage erhoben wird, wird der Ablehnungsbescheid rechtskräftig und kann nicht mehr angegriffen werden.

Beschwerde
Wenn ein Eilantrag vor dem Verwaltungsgericht in erster Instanz abgelehnt wurde, kann die Beschwerde als Rechtsmittel eingelegt werden. Mit der Beschwerde in der zweiten Instanz vor dem Oberverwaltungsgericht bzw. Verwaltungsgerichtshof werden rechtliche und tatsächliche Fehler der Entscheidung in der ersten Instanz überprüft. In vielen Fällen werden in der zweiten Instanz zusätzliche Studienplätze vergeben. Da nicht alle Antragsteller aus der ersten Instanz Beschwerde einlegen werden, erhöht sich in einigen Fällen die Erfolgsaussicht in der zweiten Instanz, Ihren begehrten Studienplatz zu erhalten

Abhängig von verschiedenen Faktoren wie z. B. dem Studienplatz und der Geschwindigkeit der Gerichte schwankt die Dauer stark. Bei einer erfolgreichen Studienplatzklage können Sie sich ca. 1-2 Monaten nach Semesterbeginn immatrikulieren. Bei begehrteren Studiengängen wie z. B. Medizin sollten Sie mindestens 1 Semester für das Verfahren einkalkulieren.
Die Kosten, die bei einer Studienplatzklage anfallen, umfassen sowohl Gerichts- als auch Anwaltskosten. Wenn die Hochschule einen eigenen Anwalt beauftragt oder Auslagen hat, können auch diese Kosten anfallen. Die Höhe der Kosten hängt von verschiedenen Faktoren ab, wie z.B. dem Gegenstandswert der Klage, dem Verlauf des Verfahrens und einer möglichen anwaltlichen Vertretung der Hochschule. Die erste Einschätzung zu den Gesamtkosten Ihres Falles, können Sie schnell und unkompliziert im kostenlosen Erstberatungsgespräch erfragen.
Die Einhaltung von Fristen ist entscheidend für den Erfolg einer Studienplatzklage. Es gibt verschiedene Fristen, die beachtet werden müssen, wie zum Beispiel die Bewerbungsfristen für die Hochschule oder die Antragsfristen für einen außerkapazitären Studienplatz, die je nach Bundesland unterschiedlich geregelt sind. Wenn eine Frist verpasst wird, ist ein weiteres Vorgehen in der Regel nicht mehr möglich, daher ist es wichtig, fristgerecht zu handeln und nicht auf einen Ablehnungsbescheid zu warten. Zusätzlich müssen auch Fristen für Rechtsmittel wie einstweiliger Rechtsschutz, Widerspruch oder Klage beachtet werden. Daher empfiehlt es sich, frühzeitig zu handeln, um den gewünschten Studiengang zu erreichen.

Grundsätzlich ist die Abiturnote für die Studienplatzklage selbst, nicht relevant, da die Klage in der Regel aufgrund von außerkapazitären Gründen, wie z.B. mehr Bewerbern als Studienplätzen, eingereicht wird.

Allerdings gibt es Ausnahmen, denn die Abiturnote kann möglicherweise bei einer Studienplatzklage auf der Verteilungsebene relevant sein. Da normalerweise mehr Personen eine Klage einreichen, als es zusätzliche Plätze gibt, muss eine Auswahl getroffen werden. Wie diese getroffen wird, ist je nach Fall unterschiedlich. Manchmal werden auch die Abiturnote und Wartezeit bei der Vergabe der zusätzlichen Plätze in Betracht gezogen. In der Regel wird jedoch die Verteilung per Los entschieden, ohne Berücksichtigung der Abiturnote.

Es besteht keinen Anwaltszwang für einen außerkapazitären Antrag an eine Hochschule, Eilantrag oder eine erstinstanzliche Klage. Allerdings empfehlen wir dringend einen Anwalt zu konsultieren, da es zahlreiche Form- und Fristvorschriften gibt, die für einen erfolgreichen Ausgang der Klage grundlegend sind und für juristische Laien oft schwer zu überblicken sind. Ohne fachkundige Beratung besteht das Risiko, dass Sie sich im komplexen Verfahren in erhebliche Kosten verstricken. Diese Kosten können dann die Ersparnisse, die Sie durch den Verzicht auf einen Anwalt erzielt haben, aufwiegen oder sogar überschreiten. Unsere Kanzlei ist auf das Bildungsrecht spezialisiert und kann Ihnen dabei helfen, die Erfolgsaussichten Ihrer Klage unter Berücksichtigung Ihres Budgets zu optimieren.
*Diese Erstberatung ist für unsere Mandanten stets kostenlos. Dies gilt auch, wenn Sie über eine Rechtsschutzversicherung verfügen und wir in Ihrem Auftrag eine Deckungsanfrage stellen, unabhängig vom Ergebnis dieser Anfrage. Die Beratung bleibt für Sie kostenfrei. Abhängig von Ihrem Versicherungsvertrag können jedoch Beratungsgebühren von Ihrer Rechtsschutzversicherung an uns gezahlt werden, die im Falle einer weiterführenden Vertretung selbstverständlich angerechnet werden.

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