Der NC ist ungerecht und führt zu mehreren hundert Studienplatzklagen pro Jahr. Dies betrifft nicht nur medizinische Studiengänge, sondern auch zahlreiche Bachelor- und Masterstudiengänge mit Zulassungsbeschränkung.
Studienplatzklagen stützen sich darauf, dass die Hochschulen verpflichtet sind, ihre Ausbildungskapazität vollständig zu nutzen. Für die Berechnung der Ausbildungskapazität muss die Hochschule eine Vielzahl an gesetzlichen Kriterien beachten.
Das Berechnungsverfahren ist äußerst umfangreich, komplex und damit fehleranfällig. Die Berechnungen der Hochschulen sind deshalb regelmäßig fehlerhaft, sodass die betroffenen Hochschulen ihre Ausbildungskapazität nicht vollständig nutzen. Es bestehen dann noch freie Studienplätze, die nicht über das reguläre Bewerbungsverfahren vergeben wurden.
Die „Studienplatzklage“ besteht aus mehreren Anträgen auf Vergabe eines solchen freien Studienplatzes.
Vor Beginn des gerichtlichen Verfahrens ist meistens ein Antrag bei der Hochschule zu stellen, hierfür gelten besondere Fristen.
Anschließend wird beim zuständigen Verwaltungsgericht ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gestellt, mit dem Ziel im sog. Eilverfahren einen Studienplatz zu erhalten.
Dabei handelt es sich im Eilverfahren regelmäßig nur um einen vorläufigen Studienplatz, der zwar uneingeschränkt zum Studium berechtigt aber unter dem Vorbehalt einer gegenteiligen Entscheidung im späteren Verfahren steht.
Dieser vorläufige Studienplatz muss daher im weiteren gerichtlichen Klageverfahren oder durch Abschluss eines Vergleichs rechtlich „abgesichert“ werden.
Aber keine Sorge, selbst im Falle einer späteren gegenteiligen Entscheidung können wegen der zeitlichen Dauer regelmäßig Leistungen angerechnet werden, mit denen eine Bewerbung auf ein höheres Fachsemester – und damit oft das Weiterstudieren an der gleichen Universität – möglich ist.
Das Gericht übermittelt im Laufe des Verfahrens die Berechnungsunterlagen der Hochschule, diese müssen im Detail überprüft werden. Etwaige Fehler werden dann vorgetragen.
Soweit das Verwaltungsgericht feststellt, dass die Hochschule noch freie Studienplätze hat, werden diese meistens unter allen Studienplatzkläger/innen im Losverfahren vergeben.
Teilweise kann es daher aus taktischen Gründen sinnvoll sein, bestimmte Berechnungsfehler erst in zweiter Instanz detailliert darzulegen. Oft werden nämlich in zweiter Instanz weitere freie Studienplätze festgestellt, die dann aber wegen den hohen Anforderungen an die rechtlichen Ausführungen unter deutlich weniger Studienplatzkläger/innen verteilt werden.