Die persönliche und berufliche Entwicklung hängt oft maßgeblich vom Erfolg zahlreicher Prüfungen ab. Bei der Durchführung der Prüfung kommt es – wie bei jedem anderen Verwaltungsverfahren – aber leider regelmäßig zu Fehlern. Die Prüfungsbewertung ist außerdem im Wesentlichen subjektiv geprägt, sodass vor allem dann, wenn das Ergebnis schlechter ausfällt als erwartet, der Gedanke naheliegt, juristisch gegen die Entscheidung vorzugehen.
Es überrascht daher nicht, dass anwaltliche Hilfe im Prüfungsrecht häufig angefragt wird. Dies betrifft insbesondere Streitigkeiten über krankheitsbedingte Rücktritte, unfaire Prüfungsbedingungen und Prüfungsbewertungen. Dabei differenziert man rechtlich zwischen Verfahrensfehlern und Bewertungsfehlern.
Verfahrensfehler, also z. B. Verstöße gegen die jeweilige Prüfungsordnung, Verlust von Prüfungsarbeiten oder unfaire Prüfungsbedingungen wie Lärm, Hitze und Kälte, können meistens nur angegriffen werden, wenn sie individuell rechtzeitig gerügt werden. Rechtlich wird das vor allem damit begründet, dass Störungen subjektiv unterschiedlich empfunden werden und eine Mitwirkungspflicht auch insoweit besteht, dass der Prüfungsbehörde die Gelegenheit gegeben werden muss, Fehler zu beseitigen.
Bei der Prüfungsbewertung ist zu beachten, dass diese gerichtlich nur auf Beurteilungsfehler untersucht wird. Es existiert nämlich rechtlich ein sog. Bewertungs- oder auch Beurteilungsspielraum. Damit ist der vertretbare (Grenz-) Bereich der Prüfungsbewertung gemeint, der sich aus den individuellen, insbesondere subjektiv geprägten Bewertungskriterien und Vorstellungen ergibt (z. B. durchschnittlich zu erwartende Leistung, Schwierigkeit der Aufgabe, Schwerpunktsetzung, usw.).
Ein Bewertungsfehler liegt z. B. vor, wenn die Prüfung den Stoffkatalog der Prüfungsordnung übersteigt, die Leistung nicht vollständig beachtet wird, Folgefehler negativ bewertet werden, Gesichtspunkte (über-) bewertet werden, die mit der konkreten Prüfungsleistung nichts zu tun haben (Schriftbild, persönliche Missbilligung, Herkunft, usw.), allgemein gültige Bewertungsgrundsätze verletzt werden (eigenständig, objektiv, gleich, usw.) oder eine fachlich vertretbare Lösung als falsch bewertet wird. Dabei ist insbesondere im letzten Fall ein Nachweis hilfreich, z. B. mithilfe von Fachliteratur oder einem (Privat-) Gutachten.
Sowohl die Verfahrensfehler als auch die Bewertungsfehler müssen für das Ergebnis relevant und kausal sein. Das ist dann der Fall, wenn sich nicht ausschließen lässt, dass der Prüfling ohne den Fehler ein besseres Ergebnis (hier zählt ggf. das Gesamtprüfungsresultat) erzielt hätte.
Häufig sollte daher bereits außergerichtlich im verwaltungsinternen Kontrollverfahren eine Lösung gesucht werden, da hier im Gegensatz zum gerichtlichen Verfahren eine umfassende Kontrolle der Prüfungsentscheidung möglich ist.